Sie haben im Landkreis Lindau Schwarzwild erlegt und möchten jetzt wissen was zu tun ist.

 

Grundsätzlich sollte der Jäger sein erlegtes Wild nicht nur als „produziertes Lebensmittel“ betrachten, sondern auch daran denken das er ein Mitgeschöpf getötet hat. Durch sein Verhalten im Umgang mit dem toten Tier soll erkennbar sein dass er es mit einem Lebewesen zu tun hat und nicht nur mit einer „Sache“ . Nach dem Schuss, bei dem das Stück handwerklich sauber erlegt wurde, gilt es im rechtlichen Sinne nun nicht mehr als Sache sondern als ein wertvolles Lebensmittel. Über diese Verantwortung sollte sich jeder Jäger bewusst sein und so sollte von diesem Zeitpunkt an auch sein Handeln geprägt sein. Bei der so genannten “Roten Arbeit” sind die Regeln der Wildbrethygiene zu befolgen. Für das „Aufbrechen“ (Ausweiden) des Tieres gibt es auch Brauchtumsvorschriften, die aber heute nur noch da befolgt werden, wo sie nicht aus Gründen der Fleischhygiene zu verwerfen sind.

Trichinenproben:

Grundsätzlich unterliegt erlegtes Schwarzwild, wie auch der Dachs, einer Untersuchungspflicht weil diese Träger von Trichinen (zoologisch heute als Trichinellen bezeichnet) sein können wenn deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll.

Unfallwild, Fallwild:

Wild, das nach jagdrechtlichen Vorschriften, nicht durch Erlegen getötet wurde, darf nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

Wer darf Trichinenproben entnehmen ?

Grundsätzlich ein amtlicher Tierarzt oder ein geschulter von der Veterinärbehörde beauftragter Jäger, der Verantwortung für den Verbleib des Wildes trägt (Eigenverbrauch oder Vermarktung).

Bei Wildschweinen und Dachsen ist je eine Probe aus der Zwerchfellmuskulatur, vorzugsweise dem Zwerchfellpfeiler, und der Unterarmmuskulatur (Vorderlauf) von mindestens 10 g zu entnehmen. Sollte der Zwerchfellpfeiler für die Probenahme nicht zur Verfügung stehen, so ist als Ersatzprobenmaterial andere Muskulatur des Zwerchfells, des Unterarms oder der Zunge (Unterzungenmuskulatur) zu entnehmen. Bei positivem Untersuchungsergebnis ist eine weitere, insgesamt 50 g schwere Probe aus den genannten Geweben zu entnehmen.

 Trichinenuntersuchungsstellen mit Zulassung für den Landkreis Lindau sind:

Dr. Johannes Potjans, Martinstrasse 15, 88161 Lindenberg, Telefon 08381/ 92390 Fax 08381/ 923921

Johannes Georg von Olnhausen, Grünenbacher Str. 11, 88167 Gestratz, Telefon: 08383/7272

Probenahmetermin nach Vereinbarung mit dem Tierarzt

Untersuchungskosten : 26 €

Ablauf:  Eigenanlieferung des Schwarzwildes und Probeentnahme in der Tierarztpraxis oder Probenahme durch den Tierarzt in der Wildkammer des Jägers (Kostenabsprache erforderlich).

Trichinenprobeentnahme-Lehrgang:  Bislang hat keiner der ausgebildeten 20 Probenehmer eine amtliche Bestellung beantragt. Ein neuer Lehrgang wird deshalb vom Veterinäramt derzeit nicht geplant.

Radio-Cäsiummessung:

Seit dem GAU im Atomkraftwerk Tschernobyl vom 26. April 1986 besteht auch bei uns in Bayern eine erhöhte Cäsium-137-Belastung. Die Halbwertszeit für dieses Isotop beträgt ca. 30 Jahre. Erst nach zehn Halbwertszeiten, also nach gut 300 Jahren, ist keine nennenswerte radioaktive Belastung mehr zu erwarten. Noch heute ist in einigen Regionen Bayerns Radioaktivität im Wildbret messbar. Soll erlegtes Wild abgegeben oder verkauft werden, so ist es vorher auf Radioaktivität zu untersuchen. Die EU hat für die Verkehrsfähigkeit von Lebensmitteln ein Grenzwert von 600 Bq/kg (Anm.: Becquerel radioaktives Cäsium-137) vorgegeben. Wildbret mit mehr als 600 Bq/kg Cäsium-137 darf nicht in den Verkehr gebracht werden.

Radio-Cäsiumuntersuchungsstellen :

Gabriel Wenzler, Adlerstr.7, 88085 Oberdorf, Tel: 0179/ 700 56 46 oder stellvertretend Frau Fischer Tel: 0176 / 7078 16 30, Kosten: 5 €; Abgabemenge: siehe unter Wichtiger Hinweis;  Termin nach Vereinbarung;  Ergebnismitteilung sofort;

Infos zu Wildbret & BJV Messstellen: https://www.jagd-bayern.de/jagd-wild-wald/jagdpraxis/rcm-messstellen/

Kosten 10 bis 15 € zzgl. Porto rd. 10 €; Abgabemenge (unbedingt) : nicht weniger”  wie 0,5 kg zerkleinertes Muskel-fleisch; Ergebnismitteilung innerhalb von 24 h per Mail oder Fax;

Wichtiger Hinweis

Wie muss das Probenmaterial aussehen?  Es sind 500 Gramm Muskelfleisch ohne Knochen, Knorpel oder Fett nötig. Es muss bereits in Gulaschwürfel oder /-streifen geschnitten sein. Proben mit zu wenig Fleisch oder zu hohem Anteil an Nicht-Muskelgewebe können nicht gemessen werden. Das Fleisch kann nach der Messung wieder mitgenommen und darf nach der Freigabe auch verwertet werden. 

Wie läuft die Messung ab?
Nachdem ein Termin vereinbart wurde, bringen Sie bitte das Probenmaterial mit. Die Messung dauert ca. 15 Minuten.
Danach erhalten Sie ein Messprotokoll der qualifizierten Messstelle.
Was passiert nach der Messung?
Liegt der Messwert unterhalb der 600 Bq/kg-Grenze können Sie das Wildbret, nach möglicherweise weiteren gesetzlich geforderten Untersuchungen (z.B. Trichinenuntersuchung) in den Verkehr bringen.
Liegt der Messwert über dem Grenzwert muss das Wild in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt (TKBA) entsorgt werden. Von der TKBA erhalten Sie einen Entsorgungsnachweis und eine Rechnung. Sie können dann eine Entschädigung nach § 38 Abs. 2 des Atomgesetzes beantragen.

Zuschüsse für Nachtsicht- und Wärmebildtechnik:  Aktuell sind keine öffentlichen Zuschüsse in Sicht. GGf´s können die Jagdgenossenschaften dem einzelnen Jäger Zuschüsse anbieten.

Achtung: Nachtzielgeräte bedürfen der Erlaubnis der Unteren Jagdbehörde und werden in der Regel nur in Verbindung mit einem Bedürfnisnachweis befristet erteilt. Gelegentliche Wechselwildbejagung reicht in der Regel nicht aus.

Afrikanische Schweinepest (ASP)

Das Landratsamt Lindau hat eine zentrale Sammelstelle an der Kläranlage in Schönau, Gemeinde Grünenbach eingerichtet und auch bereits 6 freiwillige Jäger sowie 3 freiwillige Mitarbeiter des LRA zum ASP-Bergehelfer ausgebildet. Die Namen und Telefonnummern wurden bei den Polizeidienststellen hinterlegt. Beim Fund eines ASP verdächtigen Schwarzwildkadavers ist während der Dienstzeit das LRA unter 08382-270 501 oder 0152-22676695 oder die zuständige Polizeidienststelle zu informieren. Von dort aus werden dann die Bergehelfer informiert und übernehmen die Bergung.

Antragsformular: „Vorbeugende Maßnahme gegen die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest“
Erstattungsantrag mit Eigenerklärung (20 € pro Stück Schwarzwild)  

Informationen zum Antrag erfahren Sie hier: https://www.jagd-bayern.de/ab-wann-kann-fuer-das-jagdjahr-2019-20-eine-aufwandsentschaedigung-fuer-schwarzwild-beantragt-werden/