Die aktuellen Hinweise der Unteren Jagdbehörde des Landratsamtes Lindau zur

Durchführung von Bewegungsjagden (Stand: 10.12.2020)

Hinweise zur Zulässigkeit der Jagd
Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. stellen als Bewegung an der frischen Luft einen triftigen Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung dar. Allerdings ist dies ausschließlich allein, mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie mit den Angehörigen eines weiteren Hausstands zulässig, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht. Jeder Jäger muss dafür Sorge tragen, dass jagdliche Handlungen insbesondere „nach dem Schuss“ (bspw. Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung, Trichinenprobe, Radiocäsium-Untersuchung oder Abgabe von Wildbret) nach diesen Vorgaben zur Personenanzahl erfolgen.

Bei einem Inzidenzwert von über 200 sind die Regelungen zur Ausgangssperre von 21 – 05 Uhr zu beachten. Danach ist der Aufenthalt in dieser Zeit außerhalb der eigenen Wohnung untersagt, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmegründe der § 25 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h der 10. BayIfSMV vor. Die Ausübung der Jagd auf Schwarzwild zur Bekämpfung der
Afrikanischen Schweinepest stellt einen Ausnahmegrund im Sinn des § 25 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe h der 10. BayIfSMV dar und begründet während der nächtlichen Ausgangsbeschränkung die Zulässigkeit des Aufenthalts außerhalb der eigenen Wohnung.

Reise ins Ausland zur Jagd
Wird die Jagd außerhalb Bayerns in einem Risikogebiet (Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) nach der aktuellen Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts (RKI) über die Einstufung als Risikogebiet ausgeübt, so sind bei der Rückreise in den Freistaat Bayern die Regelungen der geltenden Einreise-Quarantäneverordnung zu beachten. Wir weisen darauf hin, dass in der EQV die Regelung zum „kleinen Grenzverkehr“ entfallen ist, so dass keine Ausnahme von der Einreisequarantäne mehr für Personen besteht, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 5 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen.

Zulässigkeit der Jagd im Zeitraum 23. Bis 26. Dezember 2020
Jagen und Arbeiten im Jagdrevier einschließlich Hochsitzbau, etc. stellen als Bewegung an der frischen Luft einen triftigen Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung dar. Im Zeitraum vom 23. bis 26. Dezember 2020 ist dies mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird. Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl von bis zu zehn Personen außer Betracht.

Zulassung von Bewegungsjagden
In Bayern gilt ein generelles Veranstaltungsverbot, darunter fallen grundsätzlich auch Bewegungsjagden (§ 5 der 10. BayIfSMV). Es können aber Ausnahmegenehmigungen von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (untere Infektionsschutzbehörde) erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist (§ 5 Satz 2 der 10. BayIfSMV). 

Ausnahmegenehmigungen können grundsätzlich auch für einen längeren Zeitraum oder für mehrere gleichartige Veranstaltungen im Voraus erteilt werden; hierüber entscheidet die örtlich zuständige Kreisverwaltungsbehörde anhand der jeweiligen Umstände. Um den Vollzug zu erleichtern und insbesondere die Bejagung von Schwarzwild mit den dringend notwendigen Bewegungsjagden zu ermöglichen, haben das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten gemeinsame Vollzugshinweise erlassen. Diese behalten auch für die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ihre Gültigkeit. Dies gilt auch bei einem Inzidenzwert von über 200. Es sind aber die Regelungen zur Ausgangssperre von 21 – 05 Uhr zu beachten. Bei einem Inzidenzwert von über 300 sind die speziellen Regelungen der Kreisverwaltungsbehörden zu beachten.

Für die Revierinhaber, die eine Bewegungsjagd durchführen wollen, steht ein Musterantrag bereit, der zur Beantragung der Ausnahmegenehmigung bei der örtlich zuständigen Infektionsschutzbehörde verwendet werden kann.

Anlässlich der Schwarzwildjagd darf angesichts der notwendigen Erfüllung der behördlichen Abschusspläne auch abschussplanpflichtiges Schalenwild erlegt werden.

Das Gemeinsame Vollzugsschreiben ist auf die besondere Bedeutung der Bejagung des Schalenwildes ausgerichtet. Daher sind Bewegungsjagden auf andere Wildarten nicht erfasst und bleiben grundsätzlich untersagt.

Zulässig ohne gesonderte Genehmigung durch die Infektionsschutzbehörde sind Bewegungsjagden mit Teilnehmenden, für die die Jagdausübung zur Berufsausübung gehört oder eine Dienstpflicht darstellt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 10. BayIfSMV).

Angesichts der dynamischen Entwicklung sind die Maßgaben der 10. BayIfSMV, ggf. darüber hinausgehende regionale Regelungen sowie das jeweilige Hygienekonzept konsequent einzuhalten

Auch bei Bewegungsjagden gilt selbstverständlich das Prinzip der Umsicht, Vorsicht und Solidarität.

Übernachtung im Zusammenhang mit der Jagd
Für die ordnungsgemäße Jagdausübung kann eine Übernachtung in gewerblichen Unterkünften notwendig sein. Dies ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und zu belegen. Die Notwendigkeit ist in der Regel dann, wenn für die Jagd gemäß § 5 Satz 2 der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Letzteres ist unter anderem auf Grundlage der im Gemeinsamen Schreiben des StMELF und des StMGP vom 09.11.2020 (Az.: F8-7940-1/790) genannten Faktoren von der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu entscheiden. Die Übernachtung in gewerblichen Unterkünften (Hotels, Beherbergungsbetriebe, Campingplätze, etc.) erfolgt dann zu notwendigen, nicht touristischen Zwecken und ist möglich.

Zulassung von Jagdhundeprüfungen und -Ausbildung
Die Jagdhundeprüfungen sind grundsätzlich nach Maßgabe des § 17 der 10. BayIfSMV weiterhin möglich. Soweit der Mindestabstand aufgrund der Art der Prüfung nicht einzuhalten ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutz-maßnahmen zu treffen.

Die Jagdhundeausbildung ist unter Wahrung der Anforderungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 der 10. BayIfSMV zulässig. Zusätzlich müssen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 der 10. BayIfSMV eingehalten werden, d.h. zwei Haushalte mit maximal fünf Personen dürfen gleichzeitig an der Ausbildung teilnehmen. Der Ausbilder wird dabei nicht mitgezählt. Damit wird insbesondere die jagdrechtliche Vorgabe sichergestellt, dass für bestimmte Jagdarten sowie für die Nachsuche brauchbare Jagdhunde vorhanden sind. Das dient in besonderer Weise auch einer tierschutzgerechten Jagd.

Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 17 Satz 1 der 10. BayIfSMV ist sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Beteiligten eingehalten werden kann. Es ist ein Schutz- und Hygiene-konzept auszuarbeiten. Auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde sind die entsprechenden Konzepte
vorzulegen. Grundsätzlich gilt eine Maskenpflicht, die allerdings bei der direkten Arbeit mit dem Hund, aus Gründen der sachgerechten Ausbildung – bei zwingender Notwendigkeit, § 2 Nr. 3 der 10. BayIfSMV –, temporär entfallen kann (u. a. Mimik des Hundeführers oder der Hundeführerin). Auch deswegen muss der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen zwingend eingehalten werden.

Nach dem allgemeinen Abstandsgebot ist weiterhin jeder angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten, damit das Infektionsrisiko so gering wie möglich ist.

Ein triftiger Grund zum Verlassen der eigenen Wohnung ist auch die Versorgung von Jagdhunden.

Ich bitte Sie um Kenntnisnahme und verbandsinterne Weitergabe an Ihre Jägerkollegen.

Rudolf Fritze, 1. Vorsitzender

Kreisjagdverband Lindau e.V.

Telefon: 08382 270-340

mailto: rudolf.fritze@landkreis-lindau.de